"Vincere non é importante  é  l´ unica cosa che conta"           (cit. Giampiero Boniperti)

Ragazzi Dell ´ Estero 12 e. V

Schiller Strasse 78

74076 Heilbronn


Ansprechpartner

Ragazzi dell`Estero 12 Heilbronn:  

President: Alessio Scardamaglia alessio.scardamaglia@jcd-rde12.de

Consigliere del direttivo: Giuseppe Petruzzrlla


Ragazzi dell`Estero 12 Ludwigsburg:   

Vize-President: Michele Santamaria


Ragazzi dell´Estero 12 München: Francesco Muré


Bankverbindung:

Ragazzi dell Estero 12 e.V.                                                                            IBAN:DE40 8306 5408 0004 731859                                                                  BIC: GENODEF1SLR                                                                                            Deutsche Skatbank




Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.Der Verein trägt den Namen Ragazzi dell` Estero 12"
2.Er hat den Sitz in Heilbronn
3.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.
4.Das Geschäftsjahr gilt vom 01.06 - 31.05.


§ 2 Vereinszweck


1.Der Verein setzt sich zum Ziel Fans des Juventus Football Club S.p.A zu einer
gemeinsamen Interessenvertretung zusammenzufassen und gemeinsam Fußballspiele zu
besuchen.
2.Der Verein arbeitet demokratisch im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und
konfessionell neutral. Jegliche Diskriminierung, fremdenfeindlicher, rassistischer oder
sexistischer Art wird nicht geduldet.


§ 3 Mitgliedschaft


1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Minderjährige Personen können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied
werden.
2.über den schriftlichen
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das
Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Bei
dem Austritt bestehen gegenüber dem Verein keinerlei Ansprüche.
5.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen
Verpflichtungen in Verzug ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall über den Auschluss des
Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit.


§ 4 Beiträge


1.Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 40€ pro Jahr für Vollzahler. Für jedes weitere Familienmitglied 30€, Kinder u14 20€, für Kinder unter 6 Jahren ist der Stadionbesuch kostenlos.

Juventus Member (Black&White, Legends 1897) ist die Mitgliedschaft kostenlos

(Angabe der 6stelligen Membernummer und Ablaufdatum nach dem 30.6. 2019)

Rücklastschriften mangels Deckung  werden mit 5€ an das Mitglied weiterberechnet. Unberechtigter Widerspruch wird mit 10€ berechnet.


     2.Die Beiträge sind bis zum 01.09. des laufenden Jahres vollständig zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
1.Organe des Vereins sind
1.Vorstand
2.die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus.
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
4. Vorsitzenden
2.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich,im Sinne §26 BGB.
Je zwei Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
4.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Planung und Kontrolle der dem Vereinszweck dienenden Aufgaben
- sonstige, für den Ablauf der Vereinsgeschäfte erforderlichen Beschlussfassungen.
5.Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
6.Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
7.Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Mitgliederversammlung


1.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2.Die Mitgliederversammlung findet dabei möglichst an wechselnden Orten statt.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einladung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5.Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist z. B.
zuständig für
1.die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
2.die Änderung der Satzung,
3.die Auflösung des Vereins,
4.die Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin auf Einspruch des Betroffenen über den
Ausschluss eines Mitgliedes.
6.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
7.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung


1.Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden. Sollte ein Punkt dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so bleibt der
Rest der Satzung unverändert gültig.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen


1.Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte,
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.